Ausfüllhilfe Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) (2024)

[Gewinn/Verlust Einzelunternehmer Zeilen 4, 5]

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist entweder durch Buchführung (Betriebsvermögens- oder Bestandsvergleich) oder durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) zu ermitteln. Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung müssen Sie Ihre Betriebseinnahmen und -ausgaben zusammenstellen. Aus der Differenz ergibt sich Ihr jährlicher Gewinn bzw. Verlust. Der durch die Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs entstandene Gewinn muss gesondert erklärt werden (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 31–42).

Die Unterlagen zur Gewinnermittlung (Bilanz mit der Gewinn-und-Verlust-Rechnung und Erläuterungen dazu) bzw. zur Einnahme-Überschuss-Rechnung einschließlich Erläuterungen (bzw. Anlage EÜR) müssen Sie der Anlage G beifügen.

Verluste tragen Sie mit einem Minuszeichen versehen ein.

[Gesonderte Gewinnfeststellung Zeile 7]

Wenn sich der Betriebssitz im Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts befindet, dann müssen Sie alle Unterlagen für den Betrieb (zusätzlich die Anlage G und die Gewinnermittlung) zusammen mit einer Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte (Vordruck ESt 1 B,) beim Betriebsfinanzamt abgeben. Der Gewinn wird dann gesondert in einem verbindlichen Gewinnfeststellungsbescheid festgestellt.

[Beteiligungen Zeilen 8-11]

Sind Sie oder Ihr Ehegatte als Gesellschafter an einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG, BGB-Gesellschaft oder eine atypisch stille Gesellschaft) beteiligt, wird Ihr Anteil am Gewinn, einschließlich aller Vergütungen, die Sie von der Gesellschaft erhalten haben, bei dem für die Gesellschaft zuständigen Betriebsfinanzamt einheitlich und gesondert festgestellt. Sie erhalten davon eine Mitteilung durch die Gesellschaft oder das Betriebsfinanzamt.Ausgenommen hiervon sind „Fälle von geringer Bedeutung“ (siehe Zeile 12).

Praxis-Tipp: Betriebsausgaben mitteilenBeachten Sie, dass Sie Ihre sämtlichen (Betriebs-)Ausgaben in der Gewinnfeststellungserklärung der Gesellschaft geltend machen müssen und nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung.

[Fälle von geringer Bedeutung →Zeile12]

BGB-Gesellschaften, an denen nur die Ehegatten/Lebenspartner beteiligt sind, gelten als „Fälle von geringer Bedeutung“, für die keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchzuführen ist. In Zeile 12 sind die anteiligen Einkünfte des Gesellschafters bzw. der Gesellschafter einzutragen. Unabhängig davon muss für die Gesellschaft aber eine EÜR bzw. Bilanz übermittelt werden.

[Teileinkünfteverfahren Zeile 14]

Wenn Sie im Betriebsvermögen Ihres Unternehmens Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, GmbH) haben, sind die Gewinnanteile (z. B. Dividenden) sowie Veräußerungsgewinne bzw. -verluste nur zu 60 % zu versteuern. Der steuerpflichtige Teil ist in der Gewinnermittlung zu erfassen (Zeile 4), der steuerfreie Teil in Zeile 14. Einzutragen in Zeile 14 sind allerdings nur die Einkünfte, d. h. die Einnahmen sind um darauf entfallende Betriebsausgaben (z. B. Zinsen) zu kürzen.

[Steuerermäßigung wegen Gewerbesteuer Zeilen 18-24]

Wenn Sie für Ihren Betrieb Gewerbesteuer zahlen, erhalten Sie eine Steuerermäßigung. Dazu müssen Sie den Gewerbesteuermessbetrag (Zeile 18) und die tatsächlich für das Jahr zu zahlende Gewerbesteuer (Zeile 19) eintragen. Wenn Sie mehrere Betriebe haben bzw. an mehreren Betrieben beteiligt sind, müssen Sie die Angaben für jeden Betrieb getrennt machen (Zeilen 20-24).

Weitere Angaben

[Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe Zeilen 31–44]

Der Gewinn, den Sie aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Personengesellschaft oder einer Betriebsaufgabe erzielt haben, gehört ebenfalls zu den gewerblichen Einkünften. Sind Sie berufsunfähig oder mindestens 55 Jahre alt, steht Ihnen ein Freibetrag zu. Da dieser nur einmal im Leben gewährt wird, sollte die Entscheidung gut überlegt sein. Die Eintragungen müssen vor Abzug des Freibetrags in Zeile 31 oder 35 erfolgen. Die gleichen Voraussetzungen gelten für das Wahlrecht zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (Zeilen 34 bzw. 38). Soweit das Teileinkünfteverfahren gilt (insbesondere Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften), ist der Gewinn in den Zeilen 32, 36 bzw. 39 zu erfassen. Ein Verlust ist in Zeile 40 und ergänzend in Zeile 41 einzutragen.

Soll für den Veräußerungsgewinn ganz oder teilweise die Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG) in Anspruch genommen werden, ist dieses in den Zeilen 33 bzw. 37 zu vermerken.

[Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Zeilen 42-44]
Haben Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH), an der Sie mindestens 1 % aller Anteile besitzen oder besessen haben, in Ihrem Privatvermögen gehalten und veräußern Sie diese oder Teile davon, dann unterliegt der Veräußerungsgewinn – eventuell nach Abzug eines Freibetrags – der Einkommensteuer und ist in Zeile 42 zu erfassen. In Zeile 44 kreuzen Sie an, wenn die Veräußerung an eine Gesellschaft erfolgt ist, an der Sie oder ein Angehöriger von Ihnen beteiligt ist.

[Außerordentliche Einkünfte Zeile 45]

Sind in Ihrem Gewinn sog. außerordentliche Einkünfte enthalten wie z. B. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder Ausgleichszahlungen, die Sie als Handelsvertreter erhalten haben, dann tragen Sie diese in Zeile 45 ein. Das können auch Steuererstattungen aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung sein. Hier gilt eine günstigere ermäßigte Besteuerung (Fünftel-Regelung).

Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz

Besondere Aufmerksamkeit sollten Gewerbetreibende – aber auch Selbstständige – den erweiterten Verpflichtungen schenken, die das Geldwäschegesetz fordert. Zum verpflichteten Kreis nach §2 Geldwäschegesetz gehören u.a. auch Rechtsanwälte, Notare, Mietmakler (monatliche Miete ab 10.000 €) Güterhändler, Kunstvermittler.

Meldungen von Händlern sind u.a. erforderlich bei Barzahlungen von hochwertigen Gütern (z. B. Edelmetallen) ab 2.000 €, von sonstigen Gütern und Kunstgegenständen sowie Kunstvermittlern und Kunstlagerhaltern ab 10.000 €.

Ausfüllhilfe Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) (2024)
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